Stellen Sie sich vor, Ihre KI erstellt ein Bild. Sie starten einfach ein Programm, und es erzeugt ganz von selbst ein Ergebnis, an dem Sie nichts bearbeiten oder verändern. Wem gehört ein solches Bild? Diese scheinbar einfache Frage beschäftigte die amerikanischen Gerichte ganze acht Jahre lang. Und die Antwort, die am 2. März 2026 kam, ist eindeutig: niemandem! Über den gesamten Fall berichtete die Nachrichtenagentur Reuters.
Das Tor zum Paradies, das eine grundlegende Frage aufwarf
Die ganze Geschichte begann im Jahr 2018, als Stephen Thaler beim US-amerikanischen Urheberrechtsamt den Schutz eines Werks mit dem Titel Ein kürzlicher Zugang zum Paradies (A Recent Entrance to Paradise) beantragte, das er mithilfe seiner KI-Technologie DABUS erstellt hatte.
Das Werk war nichts Besonderes – es handelte sich um ein Bild von Bahngleisen, die in ein geheimnisvolles Tor mündeten, umgeben von violetter und grüner verpixelter Vegetation. Eine Besonderheit hatte das Werk jedoch trotzdem. Thaler gab im Antrag nämlich nicht sich selbst als Urheber an, sondern sein KI-System. Sich selbst bezeichnete er lediglich als Eigentümer des Werks. Das Amt lehnte diesen Antrag ab.
Stephen Thaler weigerte sich jedoch aufzugeben, und so zog sich der Fall durch die Bundesgerichte bis hin zum Obersten Gerichtshof. Im Jahr 2023 erhielt er von einem Bundesrichter dasselbe Urteil: Menschliche Urheberschaft sei der Grundpfeiler des geistigen Eigentums. Vom Berufungsgericht erfuhr er 2025 dasselbe. Am 2. März bestätigte schließlich auch der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung, erklärte alle bisherigen Urteile für gültig und lehnte es ab, sich weiter mit dem Fall zu befassen.
KI besitzt keine Urheberrechte
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Urheberrechtsschutz ist, dass ein Werk unter menschlicher Mitwirkung entstanden ist. Werke, die ausschließlich von autonomer künstlicher Intelligenz ohne ausreichende menschliche Kreativität geschaffen wurden, sind in den USA nicht urheberrechtlich schutzfähig.
Daraus folgt: Wenn eine KI vollkommen selbstständig ein Bild, einen Text oder Musik erzeugt, gehört das Ergebnis niemandem und kann frei verwendet werden.

Wo genau verläuft die Grenze?
Der Fall von Stephen Thaler warf jedoch eine wichtige Frage auf: Was gilt als „ausreichende“ menschliche Mitwirkung? Und berücksichtigt das US-amerikanische Urheberrecht technologische Innovationen überhaupt?
Wenn ein Mensch am Schaffensprozess beteiligt ist, etwa durch Prompts, Bearbeitungen oder andere kreative Entscheidungen, ist ein Urheberrechtsschutz nach dem Gesetz weiterhin möglich. Die Grenze zwischen „Die KI hat mir geholfen“ und „Die KI hat es selbst gemacht“ ist bislang jedoch nicht genau definiert.
Ein Beispiel dafür ist der Fall des Künstlers Jason Allen, der der KI mehr als 600 verschiedene Anweisungen gab und das Ergebnis anschließend in Photoshop weiterbearbeitete. Dennoch verweigerte ihm das Urheberrechtsamt den Schutz des Werks, da die wesentlichen Elemente des Werks eher von der KI als von Allen selbst geschaffen worden seien.
Nicht nur Amerika, sondern auch Tschechien
Der Kampf um das Urheberrecht an Werken, die mithilfe von KI geschaffen wurden, zeigt sich nicht nur in weit entfernten amerikanischen Fällen. Dieselbe Debatte ist inzwischen auch in Tschechien angekommen. Das Stadtgericht Prag befasste sich mit einem Fall, in dem der Kläger einem KI-Bildgenerator einen einfachen Befehl gab (Erstelle eine visuelle Darstellung zweier Parteien, die in einer formellen Umgebung einen Geschäftsvertrag unterzeichnen, beispielsweise in einem Besprechungsraum oder im Büro einer Anwaltskanzlei in Prag. Zeige nur die Hände.).
Das resultierende Bild schickte er anschließend an eine Prager Anwaltskanzlei, die es ohne seine Zustimmung auf ihrer Website verwendete. Der Kläger wehrte sich daher verständlicherweise und zog vor Gericht. Doch dessen Entscheidung fiel nicht zu seinen Gunsten aus. Es entschied nämlich, dass der Kläger keinerlei Urheberrechte an dem Bild besitzt. Die tschechische Gesetzgebung beruht auf demselben Grundsatz: Urheber eines geschützten Werks kann nur ein Mensch sein. Und da hier die KI die Urheberin war, gab es nichts weiter zu klären.
Die Beweislast liegt beim Urheber
Die Welt der Technologie entwickelt sich schneller, als die Gesetzgebung darauf reagieren kann. Und während KI von Monat zu Monat hochwertigere und überzeugendere Ergebnisse hervorbringt, hält das Recht weiterhin fest an dem Grundsatz, dass ein Werk ohne einen nachweisbaren und entscheidenden menschlichen Eingriff keinen Schutz genießen kann. Deshalb ist es wichtig, den Entstehungsprozess eines Werks sorgfältig zu dokumentieren und für dessen Schutz überzeugend nachzuweisen, dass die KI bei der Erstellung lediglich ein Werkzeug und nicht die Urheberin war.
Quelle: Reuters, The Guardian, Holland & Knight, Bird & Bird, Mashable



